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Jugendschutzgesetz


 

 

§ 5  Tanzveranstaltungen

(1)  Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3)  Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Laut Jugenschutzgesetz sind wir verplichtet:

- alle Kinder unter 14 Jahren um 22 Uhr nach Hause schicken !

- alle Jugendlichen unter 16 Jahren um 24 Uhr nach Hause schicken !

 


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 DOWNSTAIRS
 Evangelisches Gemeindehaus Immenhausen, Schulgäßle, 72127 Kust- Immenhausen
 E-Mail: info@downstairs-treff.de

 
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Stand: 19.04.13