Jugendschutzgesetz
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen
Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die
Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr
gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger
der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder
der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen genehmigen.
Laut Jugenschutzgesetz sind wir
verplichtet:
- alle Kinder unter 14 Jahren um 22 Uhr nach Hause schicken !
- alle Jugendlichen unter 16 Jahren um 24 Uhr nach Hause schicken !
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
DOWNSTAIRS
Evangelisches Gemeindehaus Immenhausen, Schulgäßle, 72127 Kust-
Immenhausen
E-Mail: info@downstairs-treff.de
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